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Belehrungspflicht bei Verbraucherverträgen: Neue Risiken für Architekten und Ingenieure

18. August 2025

Das OLG Köln hat als erstes Obergericht zur Belehrungspflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI entschieden. Die Folgen für Planer:innen können gravierend sein – bis hin zum Verlust des vereinbarten Honorars.

Was ist passiert?

Ein Architekt hatte mit einem privaten Bauherrn 2021 einen schriftlichen Vertrag geschlossen. Vereinbart war ein Stundenhonorar. Eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach § 7 Abs. 2 HOAI, wonach auch ein von der HOAI abweichendes Honorar frei vereinbart werden kann, unterblieb. Das Problem: Der Bauherr zahlte nicht – und das Gericht gab ihm Recht.

Die Entscheidung des OLG Köln (Urteil v. 10.04.2024 – 11 U 215/22)

Das OLG stellte klar:

Das Ergebnis: Kein Anspruch auf das vereinbarte Honorar – trotz geleisteter Arbeit.

Was bedeutet das für die Praxis?

Seit dem 1. Januar 2021 gelten strenge Vorgaben beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern. Besonders betroffen sind Architekten- und Ingenieurverträge, wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist. Neben der Belehrung nach § 7 Abs. 2 HOAI gibt es weitere Pflichten, deren Verletzung zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken führen kann:

Was ist zu tun?

Architektur- und Ingenieurbüros, die mit privaten Bauherren arbeiten, sollten dringend ihre Vertragsunterlagen prüfen. Dabei geht es insbesondere um:

Fazit:
Fehlende Belehrungen sind kein Bagatellverstoß – sie können das vereinbarte Honorar kosten. Wer sicher gehen will, sollte seine Vertragsprozesse jetzt überprüfen und standardisieren.

Fragen dazu? Unser Team berät Sie gerne bei der Umsetzung verbraucherschutzkonformer Architektenverträge.

 

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